Gewaltschutz und Flucht:
Können geflüchtete Frauen zu ihrem Schutz eine Namensänderung beantragen?
Für die Änderung des Familiennamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht). Deshalb dürfen deutsche Behörden grundsätzlich nur Familiennamen von Deutschen ändern. In dem einschlägigen Gesetz, dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift werden Staatenlose, die in Deutschland leben und anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte gleichgestellt. Danach können Vor- und/oder der Familienname dieser Personen geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Eine Namensänderung für Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden oder sich in Deutschland nicht als anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge aufhalten, und die sich deshalb an die Behörden ihrer Heimatländer wenden könnten, ist dies also nicht möglich.
Die Namensänderung ist eine Ausnahmeregelung, sie soll daher nur gerechtfertigt sein, wenn das schutzwürdige Interesse der beantragenden Person an der Namensänderung größer ist als das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Zum Beispiel sind Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt kein ausreichender Grund, denn es sei nicht Aufgabe des Namensrechts, einer gesellschaftlichen Fehlentwicklung entgegenzusteuern. Fallbeispiele für wichtige Gründe finden sich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV).
Eine wichtige Regelung ist auch die erleichterte Namensänderung aus Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Danach kann eine Person, wenn sie z.B. nach Flüchtlingsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt, im Anschluss an die Einbürgerung ihren Familiennamen ändern, wenn dieser die ausländische Herkunft der namenstragenden Person in besonderem Maße erkennen lässt und die antragstellende Person im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen legt. Es kann hierzu auch eine deutschsprachige Form des bisherigen Vor- und Familiennamens oder, wenn es eine solche Form nicht gibt, sogar ein neuer Name angenommen werden.