Mehrfachdiskriminierung
Rechtliche Schritte
Obwohl das Phänomen der Mehrfachdiskriminierung in der Wissenschaft schon seit Ende der 1980er Jahre diskutiert wurde, fand es erst 2001 Eingang in die Politik – auf der UN-Weltkonferenz gegen Rassismus in Südafrika.
Im Jahr 2006 trat in Deutschland das Allgemeine Gleichstellungsgesetz in Kraft.
"Der Schutz des AGG erstreckt sich auch auf Ungleichbehandlungen wegen mehrerer Merkmale, sogenannte Mehrfachdiskriminierungen. […] Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten." (zitiert nach: Antidiskriminierungsstelle des Bundes)
Im Allgemeinen Gleichstellungsgesetz heißt es unter anderem:
„§ 1 Ziel des Gesetzes: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“
„§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe: Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.“
Verurteilungen aufgrund von Mehrfachdiskriminierung sind also rechtlich möglich, praktisch jedoch bislang nicht umgesetzt.