Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Rechtliche Schritte
Den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Dem AGG zufolge beinhaltet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht nur solche Handlungen, die ohnehin unter die „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ des Strafgesetzbuches fallen, sondern ist auch gegeben, wenn „ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird“ (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG, § 3, Abs. 4).
Wer in Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis von sexueller Belästigung betroffen ist, hat nach dem AGG das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes oder der Dienststelle zu beschweren.
Diese sind verpflichtet, Beschwerden zu prüfen und den Betroffenen das Ergebnis mitzuteilen. Es ist ratsam, im Vorfeld einer Beschwerde auf Grundlage des AGG professionelle Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ansprechpartner*innen dafür können z.B. Frauenbeauftragte in Betrieben, Betriebsrät*innen, kommunale Gleichstellungsbeauftragte, Gewerkschaften, Rechtsanwält*innen oder Fachberatungsstellen sein.
Neue rechtliche Möglichkeiten zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (ILO 190)
Am 14.06.2023 ist die ILO Konvention 190 in Deutschland in Kraft getreten. Die Konvention ist damit geltendes Recht. Das Übereinkommen 190 ist das „Übereinkommen über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt“ das durch die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) ausgearbeitet wurde und Betroffenenrechte stärken soll. Mehr zu den Inhalten, Zielen und Umsetzungsbereichen der ILO 190 sind hier zu finden: ILO Konvention 190.